Die unabhängige hochqualifizierte Finanzberatung Der Honorarberater B2B Magazin
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Ihr

Klaus Barde
* Nicht im Januar / Juli / August
Aktuell

BaFin: „Wir werden den Vertrieb in den kommenden Monaten noch schärfer unter die Lupe nehmen als bisher.“

Die BaFin wird 2013 ihre Arbeit im Verbraucherschutz in vier Bereichen verstärken: Beschwerdemanagement, Beipackzettel, Schadenregulierung und „Anreize im Vertrieb“. Soweit die Ankündigung von BaFin-Exekutivdirektor Felix Hufeld im Rahmen eines aktuellen Interviews im BaFinJournal.*

„Fehlsteuerungen“ im Vertrieb
Zum Thema Versicherungs-Vermittlung sagte Hufeld, dass die Assekuranz zum Teil „im Vertrieb falsche Anreize“ setze. Als Beispiele wurden die Empfehlung „ungeeigneter Produkte“ und „Umdeckungen aus Provisionsinteresse“ ins Feld geführt. „Wir werden den Vertrieb in den kommenden Monaten daraufhin noch schärfer unter die Lupe nehmen als bisher“, so Hufeld.

*www.bafin.de

 

Friends Provident: Provisions-Geschäft ade´

Friends Provident International (FPI) bietet in Deutschland ab Herbst keine Altersvorsorge-Tarife mit vorfinanzierter Abschlussprovision mehr an.

FPI schreibt aktuell an seine Vertriebspartner: „FPI hat eine strategische Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit in Deutschland vor dem Hintergrund geänderter Rahmen- und Marktbedingungen in Großbritannien beschlossen“.

In Großbritannien hat der Gesetzgeber, wie bekannt, Anfang 2013 die Provisionsberatung zu Gunsten einer verpflichtenden Honoararberatung abgeschafft.

Der Vertrieb der FPI-Produkte wurde seit 2007 von der konzerneigenen Vertriebsgesellschaft financial partner business AG (fpb AG),Köln, realisiert. Stefan Giesecke, fpb, hat für seine deutschenVertriebspartnern jedoch eine neue Produktpalette: „Als Alternative zu unseren bisherigen FPI-Produkten werden wir ab Mai 2013 innovative Altersvorsorgeprodukte der Marke CARDEA.life mit vorfinanzierten Abschlussprovisionen anbieten.“

www.financial-partners-business-ag.de / 26.03.2013

 

MiFID II

Der endgültige Gesetzentwurf zur MiDID II nimmt Gestalt an. Von Relevanz für Finanzanlageberater und –vermittler ist unter anderem die Anforderung, dass diese künftig ihre Kunden vorab informieren müssen, ob sie unabhängig beraten oder nicht. Darüber hinaus hat der unabhängige Berater ein Research zu einer ausreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu unterhalten. Es ist für den Berater daher zwingend, das vollständige Verbot von Gebühren, Provisionen und sonstigen monetären Vorteilen von dritter Seite zu beachten, wenn er sich als enstprechend vermarkten will. Folglich kann sich nur der Berater als „unabhängig“ bezeichnen, der direkt vom Anleger bezahlt wird. Das Gesetzesvorhaben orientiert sich am britischen und skandinavischen Modell eines Provisionsverbots in der unabhängigen Beratung.

EU-Kommission Brüssel

 

Auszug: Pressemitteilung des Berufsverbands deutscher Honorarberater e.V.

Der Berufsverband Deutscher Honorarberater (BVDH) kritisiert in seiner Stellungnahme für den Finanzausschuss des Bundestages das geplante Honoraranlageberatungsgesetz.

Vermittler gegen Provision dürfen keine Honorare nehmen

So solle zwar die Bezeichnung „Honorarberater" geschützt, dessen Verwendung an bestimmte Kriterien geknüpft und durch ein öffentliches Register legitimiert werden. Trotzdem sei es jedoch immer noch möglich, verbraucherschädigende Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten. Dies müsse durch eine zwingende Bezeichnungspflicht geändert werden.

Zudem müsse unbedingt gewährleistet werden, dass immer alle von Kapitalanlagegesellschaften und anderen Produktanbietern gewährten Zuwendungen in vollem Umfang an den Kunden weiterzureichen sind. Das betrifft neben Abschlussprovisionen auch alle Bestandsprovisionen.

Honorar = Berater, Provision = Vermittler

Der BVDH schlägt deshalb vor, die Bezeichnung „Vermittler" für alle Anbieter zu verwenden, die mit einem Provisionsmodell arbeiten und „Berater" für diejenigen, die gegen Honorar tätig werden.

Dies solle auch produktunabhängig gelten: Im vorliegenden Gesetzentwurf bleibt der gesamte Bereich der Versicherungsvermittlung - anders als angekündigt - unreguliert.

Der Gesetzentwurf hat zudem in der steuerlichen Gleichstellung von Provisionen und Honoraren Nachholbedarf. Während sich Provisionen aktuell bereits steuermindernd auswirken, ist dies bei Honoraren bislang nicht der Fall.

www.deutsche-honorarberater.de / Auszug vom 18.03.2013

 

Schäuble bricht Aigners Ankündigungen

Anlässlich der ersten Lesung des Honoraranlageberatungsgesetzes im Deutschen Bundestag erklären die zuständigen Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion Carsten Sieling und Kerstin Tack:

Das Honoraranlageberatungsgesetz ist eine einzige Enttäuschung und ein Etikettenschwindel. Weder wird damit die notwendige Transparenz auf dem Markt für Finanzprodukte geschaffen, noch trägt es dazu bei, dass Anlegerinnen und Anleger sich darauf verlassen können, dass der Finanzanlageberater nur in ihrem Interesse berät. Statt dessen werden sogar zusätzliche Fehlanreize gesetzt.

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft kein umfassendes und klares Berufsbild der Honorarberatung. Statt einer Alternative zur Provisionsberatung hält die Bundesregierung Honorarberaterinnen und Honorarberater im Nischenbereich und degradiert sie damit zur „Subkultur“ im Finanzmarkt.

Quelle: SPD Bundestagsfraktion 22. Februar 2012 / Dokument Nr. 208

 

Bundesrat: Rheinland-Pfalz pro Honorarberatung

Verbraucherschutz- und Justizminister Jochen Hartloff anlässlich der Beratung des „Honoraranlageberatungsgesetz" im Bundesrat:

Hartloff erklärte, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung leider zu viele Fragen aufwerfe und damit das Ziel, eine anbieter- und produktunabhängige, verbrauchergerechte Beratung voranzutreiben, mit der Schaffung von zwei neuen Berufsbildern keinesfalls erreicht werde.

„In diesem Fall müsste der Kunde, bevor er einen Honorar-Finanzanlagenberater oder einen Honoraranlagenberater aufsucht, immer eine Auswahl treffen, welches Produkt grundsätzlich für ihn in Betracht kommt. Das ist dermaßen lebensfern, dass man schon davon ausgehen muss, dass der Gesetzesentwurf lediglich ein öffentlichkeitswirksamer Text ohne Bedeutung für den Verbraucherschutz darstellt", so der Minister.

 

Gesetzentwurf: Berufsbild zur Honorarberatung

Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2012 den Entwurf des Honoraranlageberatungsgesetzes beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf entsteht ein neues Berufsbild zur Honorarberatung. Jedoch nur (!) im Bereich der Geldanlage. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Honorarberater ausschließlich vom Kunden vergütet werden. Sie dürfen die von ihnen empfohlenen Anlageprodukte auch vermitteln, dürfen aber keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten annehmen. Werden Provisionen gezahlt oder sind sie Teil der Gesamtkosten eines Anlageproduktes, müssen Honorarberater die Provision unverzüglich und in voller Höhe an den Kunden weiterreichen.

"Honorar-Finanzanlagenberater" / "Honorar-Anlageberater"

Zwei neue Berufsbilder sollen entstehen: "Honorar-Finanzanlagenberater" und "Honorar-Anlageberater".

  1. Die gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberater sollen nur über Fonds und einige Formen der Unternehmensbeteiligung beraten.
  2. Die bei Banken und anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen angesiedelten Honorar-Anlageberater können umfassend über Geldanlagen beraten.
  3. Zum Thema Versicherungen gibt es keine Regelungen

Die Honorarberater werden in ein öffentliches Register eingetragen und dürfen dann nicht mehr auf Provisionsbasis tätig werden. Bieten Finanzinstitute Anlageberatung sowohl auf Honorar- als auch auf Provisionsbasis an, müssen sie beide Bereiche organisatorisch, funktional und personell voneinander trennen.

Die erste Lesung über das Gesetz wird am 1. Februar 2013 stattfinden.

Der Bundetag berät erstmals am 21. Februar 2013. Der parlamentarischen Verhandlungen werden bis Mitte 2013 abgeschlossen sein. Ein Jahr später soll das Gesetz in Kraft treten.

 

Aktuell: Referentenentwurf des BMF

Der Entwurf zum "Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente" (Honoraranlageberatungsgesetz) bedient weitestgehend die Belange einer echten Honorarberatung. Fraglich ist, wie sich nun die zur Stellungnahme aufgeforderten Verbände dazu einlassen. Termin: 22. November

Da das Thema „Versicherungen“ noch nicht Gegenstand der Vorlage ist, geht es vorerst unter anderem um den Bezeichnungsschutz "Honorar-Anlageberater" und "Honorar-Finanzanlageberater". Der Begriff "Honorar-Anlageberatung" wäre dann gemäß Entwurf ein geschützter Berufsstand.

Wesentliche Inhalte des Referentenentwurfs

  • Einführung eines Honorar-Anlageberater-Registers
  • Änderung der Gewerbeordnung (§ 34f, 34g 34h) und des KWG
  • Verpflichtung zur ungekürzten und unverzüglichen Durchreichung der Provisionen
  • Zuwendungsverbot für Honorar-Anlageberater; folglich keine Mischmodelle
  • Institute (z.B. Banken oder Haftungsdächer) müssen die Honorar-Anlageberatung entweder ausschließlich anbieten oder organisatorisch, funktional und auch personell getrennt zur provisionsbasierten Anlageberatung.

Laut Bundesfinanzministerium soll der Referentenentwurf noch in dieser Legislaturperiode (bis September 2013) in Kraft treten.

"Der Honorarberater" hat bei den Verantwortlichen nachgefragt
a) Warum wurde die Versicherungsberatung ausgenommen?
b) Wann ist auf diesem Feld mit einer Regelung hinsichtlich Honorarberatung zu rechnen?

Die Antworten werden hier veröffentlicht. Die Redaktion

Dr. Carsten Sieling, MdB, SPD
Mitglied im Finanzausschuss

a) Finanzminister Schäuble hat mit seinem Vorschlag die Chance vertan, die Honorarberatung als echte Alternative zum provisionsgesteuerten Vertrieb zu entwickeln. Es ist für mich völlig unverständlich, warum Schäuble keine gemeinsame Zulassung für alle Produkte anstrebt und nicht endlich mit der Fehlverortung in der Gewerbeordnung aufräumt. Der bereits existierende Versicherungsberater ist angesichts von 250 Beratern gegenüber 260.000 Versicherungsvermittlern jedenfalls kein Modell, das funktioniert. Anleger- und anlagegerechte Beratung findet jedenfalls nicht statt, wenn der Honorarberater nicht zu allen Produkten beraten darf. Dieser Entwurf leistet einen Bärendienst. Wird er Wirklichkeit, bleibt der Honorarberatung weiter nur ein Nischendasein.

b) Die SPD-Fraktion hat mit ihrem umfassenden Vorschlag bereits ein Alternativmodell entwickelt. Ich hoffe, wir können die Koalitionsparteien von dieser eindeutig besseren Lösung überzeugen. Auch Frau Aigner hat in ihrem Eckpunktepapier eine anderes Konzept vorgeschlagen. Ich befürchte aber, die Ministerin wird in Sachen Verbraucherschutz wieder einmal stumm bleiben.

 

ERGO: Eine ganz kleine Spitze des Eisberges

Doppelte Provision für Umdeckungen

Der Versicherungskonzern Ergo hat laut Handelsblatt von heute (25. Oktober 2012) ein Umdeckungsproblem. 4.952 Kunden der Sparten Victoria und Hamburg-Mannheimer sind in Sonderaktionen des Vertriebs von hochverzinsten Lebensversicherungsverträge in niedriger verzinste Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr gegen Einmalbetrag (UBR-E) umgedeckt worden. Die Vertreter seien für solche Umschichtungen mit doppelter Provision belohnt worden.

Laut Handelsblatt liegt der Zeitung ein Bericht der Ergo-Konzernrevision vor. Danach begannen die Umschichtungen im Juli 2009 bei der Ergo-Tochter Victoria. Innerhalb von nur vier Wochen haben die Vertreter 42 Prozent des Jahresumsatzes mit UBR-E-Verträgen generiert und gleichzeitig Lebensversicherungen im Wert von 12,8 Millionen Euro storniert. Allein in diesem Zeitraum umgedeckte Kunden verloren über die gesamte Restlaufzeit von 18 Jahren betrachtet Zinserträge zwischen 9,5 und 13 Millionen Euro.

Gemäß des Sonderprüfberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben die Ergo-Kunden Anrecht auf Wiedergutmachung.

Kommentar: Die 36.000 hochqualifizierten Vertriebspartner der DVAG decken jedoch nicht um. Sie machen seit Jahrzehnten nur echtes Neugeschäft. Desgleichen gilt für alle Vertriebe A bis Z einschließlich der Bonnfinanz und die Versicherer von A – Z. Mit Ausnahme der heutigen ERGO. Darum haben unsere Politiker auch eine solche Freude an dieser Branche und besetzen deren Beiräte. Die ERGO ist nur die berühmte Ausnahme von der Regel. Gottseidank!

 

Koalition will Honorarberater gesetzlich verankern

Der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Klaus-Peter Flosbach erklärte vor der Presse in Berlin, die Koalition wolle noch in dieser Legislaturperiode die Honorarberatung regeln. Er hoffe, dass Ende dieses Jahres ein Entwurf vorliegen werde.

Flosbach sagte, die Bundesregierung wolle auch bei der Honorarberatung wie schon bei den Themen Bankenabwicklung und Verbot von Leerverkäufen in Europa vorangehen. Dies würde bedeuten, dass die Koalition nicht auf die Ergebnisse der von der EU-Kommission angestoßenen Evaluierung der Vermittlerrichtlinie (IMD2, VersicherungsJournal 4.7.2012) und der MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) warten würde.

03. September 2012 / Text-Auszug / www.versicherungsjournal.de

 

VDVM warnt vor einem Angriff auf das Berufsbild

"Nach Ansicht von Dr. Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des VDVM, zeigen die Bemühungen der Europäischen Union und der Bundesregierung, dass sich die Einführung der Honorarberatung mittelfristig wohl nicht verhindern lässt. Eine Selbstregulierung reiche nicht aus. Die Makler könnten die Entwicklung höchstens abmildern, aber nicht verhindern.

Als Konsequenz aus der Finanzkrise sei mittlerweile in Berlin eine Allparteien-Koalition – mit Ausnahme der FDP – entstanden, die sich für die Einführung der Honorarberatung und eines entsprechenden Berufsbilds einsetzt.

Selbst das FDP-geführte Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gehe mittlerweile davon aus, dass noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz zur Honorarberatung kommen wird."

Auszüge: Versicherungsjournal vom 11.6.2012

 

DekaBank-Chef Waas: "Der reine Produktverkauf ist abgelöst worden".

ZITAT: "Die gewachsenen Anforderungen an die DekaBank durch ihre Verbundpartner haben dazu geführt, dass wir uns vom klassischen Fondsanbieter zu einem Anbieter umfassender, auch kapitalmarktbasierter Fondslösungen entwickelt haben, der die Sparkassen heute auch bei der Beratung ihrer institutionellen Kunden und bei ihrer Eigenanlage unterstützt – Verbund ist gelebtes Vertrauen", betont Waas.
Der reine Produktverkauf sei abgelöst worden durch einen lösungsorientierten Verbundgedanken. Dieser ermögliche es, auf die geänderten Bedürfnisse privater und institutioneller Kunden zu reagieren.

Quelle: Fondsprofessionell / 09. Februar 2012

KOMMENTAR: Und die Redaktion dachte doch bisher tatsächlich, die Sparkassen hätten ihre Kunden seit über sechzig Jahren ausschließlich fair beraten. Aber, wenn Herr Waas das sagt...............

 

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Deutscher Bundestag
Drucksache 17/8182 (Original-Text)
14. 12. 2011

SPD-Fraktion aktuell:
„Honorarberatung etablieren“

Antrag
der Abgeordneten Kerstin Tack, Dr. Carsten Sieling, Willi Brase, Petra Crone, Elvira Drobinski-Weiß, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Ulrich Kelber, Ute Kumpf, Thomas Oppermann, Holger Ortel, Heinz Paula, Dr. Wilhelm Priesmeier, Rita Schwarzelühr-Sutter, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD „Verbraucherschutz stärken – Honorarberatung etablieren“

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Fraktion der SPD will Informationen der Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine neue Grundlage stellen. Es ist dafür notwendig, die Beratung und Vermittlung von Finanzprodukten neu zuordnen. Ein Eckstein dieses Konzepts ist der flächendeckende Aufbau der Honorarberatung. Dieser bietet die Chance, den provisionsbasierten Vertrieb zurückzudrängen. Eine provisionsunabhängige Beratung können Verbraucherinnen und Verbraucher derzeit kaum erhalten. Die Anzahl der Anbieter unabhängiger Beratungsleistungen ist im Verhältnis zu provisionsgebundenen Anbietern marginal. Einerseits existiert kein geregeltes Berufsbild. Andererseits fehlt vielen Verbrauchern das Bewusstsein, dass auch die Provisionsberatung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Deshalb soll die unabhängige Honorarberatung als Ange- bot ausgebaut werden.

Die dominierende provisionsbasierte Beratung hat große Schäden erzeugt – Phoenix – Lehman – Kaupthing. Diese Namen wurden in den letzten drei Jahren im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise für viele Menschen zum Inbegriff der Sorge um ihr Vermögen und ihre Zukunftsvorsorge. Circa 19 Bio. Euro ihres verfügbaren Vermögens haben die Verbraucherinnen und Verbraucher der Eurozone in Finanzvermögen in Form von Einlagen und Anlageprodukten investiert. Tausende Anleger verloren ihre Ersparnisse oder müssen noch heute darum bangen. Sie tätigten spekulative Geschäfte, die mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust des angelegten Geldes verbunden waren – oftmals in dem Glauben, jedenfalls die eingelegten Gelder seien sicher. Diese Fehlinformationen sind immer wieder auf eine unzureichende, schlecht qualifizierte aber auch betrügerische Anlagevermittlung oder -beratung zurückzuführen. Groß ist die entstandene Verunsicherung. Verantwortlich sind häufig für die Kunden nicht erkennbare Motive wie Provisionen oder Beförderungschancen, die die Vermittler und Berater dazu verleiten, ausgewählte Finanzprodukte forciert zu vertreiben. Die Lebenswirklichkeit und individuelle Situation des Privatanlegers – wie Vermögenshöhe, Sparziel und Risikoneigung – bleibt bei einer solchen „Beratung“ in vielen Fällen unberücksichtigt.

Eine flächendeckende, konsistente Finanzberatung im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher wird derzeit aufgrund folgender drei Problembereiche erschwert:

  • Finanzvermittlung ist häufig provisionsgetrieben. Der Markt setzt hierzu den Anreiz, da er die Beratungsleistung nicht in den Mittelpunkt stellt, sondern das Entgelt des Beraters/Vermittlers an den Abschluss des Geschäftes bindet. Provisionsberatung ist überdies wenig transparent und kann zu Interessenkonflikten zwischen den Wünschen der Anlegerinnen und Anleger einerseits und dem Verkaufsdruck der Vermittler andererseits führen. Viele Anlegerinnen und Anleger glauben irrtümlich, die Provisionsberatung sei kostenlos, während die Honorarberatung als teuer und deshalb unattraktiv erscheint. Dabei sind die versteckten Kosten bei der Provisionsvermittlung teils enorm. Die Stiftung Finanztest ging in Heft 2/2008 beispielsweise davon aus, dass die Vertriebskosten einer privaten Rentenversicherung bei 4 bis 7 Prozent liegen. Bei einer Laufzeit von 20 Jahren und monatlichen Raten von 150 Euro ergibt sich ein Betrag zwischen 1 400 und 2 500 Euro Provision.
  • Eine Konkurrenz zur Provisionsberatung setzt sich derzeit auf dem Markt kaum durch. Exemplarisch ist dies an den Zahlen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für den Versicherungsbereich zu erkennen: Ende September 2011 waren dort nur 209 Versicherungsberater (Berater auf Honorarbasis) registriert. Diese sind ganz überwiegend für Unternehmen und vermögende Kundschaft tätig. Demgegenüber stehen rund 250 000 Versicherungsvermittler, -vertreter und -makler, die ausschließlich auf Provisionsbasis tätig sind.
  • Informationen über Produkte des Finanzmarktes sind häufig – wie auch viele Produkte selbst – für den „durchschnittlichen“ Verbraucher nur schwer zu verstehen. Die Einführung von Kurzinformationsblättern (sog. Beipackzettel) im Bankenbereich sowie im Versicherungsrecht ist ein erster Schritt, um Produkte vergleichbar zu machen. Regelmäßig vertrauen die Anlegerinnen und Anleger jedoch letztlich dem Urteil und der Empfehlung der Vermittler, ohne das diese mögliche Interessenkonflikte offenlegen. Eine Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) kommt zu dem Ergebnis, dass zwei von drei Banken und Sparkassen die Pflicht zur Offenlegung der Provision gegenüber ihren Kunden missachten (Untersuchung im Rahmen der Initiative Finanzmarktwächter der vzbv im September 2011).
  • Bisher besteht kein einheitliches Aufsichtskonzept in Deutschland. Vermittler und Berater der Versicherungsbranche unterliegen der Aufsicht der deutschlandweit über 7 000 Gewerbeämter bzw. Industrie- und Handelskammern, während die Aufsicht über die vertriebenen Produkte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liegt. Der Bankenbereich unterliegt dagegen komplett der Aufsicht der BaFin. Daneben existiert nach wie vor ein Markt für wenig bis unregulierte Kapitalanlageprodukte („Graumarkt“). Vornehmlich handelt es sich dabei um besonders riskante Unternehmensbeteiligungsfonds. Vermittler sowie Berater dieser Produkte werden bislang ebenfalls nicht oder nur unzureichend durch die Gewerbeämter bzw. Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (Bundestagsdrucksache 17/6051) soll dieses Defizit in der Beaufsichtigung durch die Gewerbeämter beibehalten werden. Darüber hinaus sollen den zuständigen Stellen sogar zusätzliche Aufgaben übertragen werden, ohne für eine organisatorische oder gar finanzielle Kompensation zu sorgen.

- Die Honorarberatung bietet bei konsequenter Ausgestaltung eine echte Alternative zum herkömmlichen Provisionsmodell. Existiert ein marktfähiges Konkurrenzmodell, so werden sich sowohl der Preis als auch die Qualität der Beratung auf ein verbraucherfreundliches Niveau einpendeln.

- Während die Provisionsberatung Deutscher Bundestag lediglich den Vertragsabschluss entlohnt, knüpft der Lohn für die Honorarberatung an die Beratungsleistung an. Beide Modelle haben in transparenter Ausgestaltung ihre Berechtigung. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten die Wahl haben. Für den Versicherungsbereich wurde mit dem Versicherungsberater in § 34e der Gewerbeordnung bereits eine Norm geschaffen, die die Honorarberatung im Versicherungsbereich ermöglicht. Für Geldanlagen und Darlehen existiert eine solche Regelung bisher nicht.

- Die Fraktion der SPD fordert bereits seit langem die Einführung eines Berufsbildes Honorarberatung, zuletzt in dem Antrag „Gesamtkonzept zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen vorlegen“ vom Juni 2010 (Bundestagsdrucksache 17/2136).
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) legte im Juli 2011 ein Eckpunktepapier für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung vor. Doch die Vorschläge des Eckpunktepapiers sind unzureichend und werden nicht dazu beitragen, die Honorarberatung als echte Alternative zur Provisionsberatung zu etablieren. Sowohl in der Frage der Qualifikation der Honorarberater als auch der Aufsicht bleibt das Konzept hinter den Erwartungen zurück. Eine Provisionsdurchleitung, wie sie das BMELV vorsieht, lehnt die Fraktion der SPD ab.

- Eine Reihe europäischer Länder haben bereits weitergehende Regelungen zur Stärkung der Honorarberatung erlassen, so unter anderem Großbritannien, die Niederlande und skandinavische Staaten. Der Entwurf zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EC („MiFID II“) vom Oktober 2011 sieht schließlich ebenfalls eine Neuerung im Bereich der Honorarberatung im geregelten Wertpapiermarkt vor. Eine Anlage- beratung ist dem derzeitigen Richtlinienentwurf zufolge nur dann „unabhängig“, wenn der Anlageberater keine Gelder von einem anderen als seinem Kunden erhält. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der „unabhängige“ Berater ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten soll.
Eine umfassende Regelung zur Stärkung der Honorarberatung ist bisher nicht erreicht worden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

  1. ein Berufsbild für unabhängige Berater zu schaffen, das eine echte Alternative zur provisionsgebundenen Beratung darstellt. Honorarberater soll danach nur derjenige sein, der bei oder im Zusammenhang mit der Beratung keine Zuwendungen von Dritten erhält und festzulegen, dass ein Honorarbe- rater nur als solcher auftreten darf. Ferner darf er keine Bestandsprovisionen annehmen;
  2. einen formalisierten Sachkundenachweis sowie eine laufende Fortbildungsverpflichtung einzuführen. Diese Ausbildung muss die Bereiche Anlageberatung, Versicherungsberatung und Darlehensberatung gleichermaßen beinhalten. Mittelfristig ist eine berufliche Bildung anzustreben;
  3. sicherzustellen, dass ein Honorarberater persönlich zuverlässig ist und zwingend über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt;
  4. die Normen des sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) – sogenannte Wohlverhaltenspflichten – auch für Honorarberater zur Anwendung zu bringen. Insbesondere hat der Honorarberater auch über seinen Status aufzuklären;
  5. 5. die Anbieter auf der Basis einer gesetzlichen Regelung dazu zu verpflichten, Nettotarife flächendeckend für alle Produkte des Finanzmarktes einzuführen und diese im Produktinformationsblatt auszuweisen;
  6. 6. dem Honorarberater auch die Vermittlung von Produkten auf der Grundlage von Nettotarifen zu ermöglichen;
  7. die Vergütung der Honorarberater auf Stundenbasis zu regeln und nach drei Jahren zu evaluieren, ob weitere Regelungen zu den Gebühren der Honorarberater notwendig sind sowie dem Berater aufzuerlegen, die entstehenden Kosten vor der Beratung darzulegen;
  8. um eine bundeseinheitliche Aufsicht zu gewährleisten, die Aufsicht über die Honorarberater bei der BaFin anzusiedeln und Honorarberater dort zu erfassen. Honorarberater sind bei Kundenbeschwerden im durch das Anleger- schutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) bei der BaFin neu geschaffenen Register für Vertriebs- und Compliance- beauftragte entsprechend der Regelung für Bankberater zu registrieren;
  9. eine Institution zur Kontrolle des Marktes bei den Verbraucherzentralen (Marktwächter) einzuführen, die im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Beobachtung des Finanzmarktes durchzuführen, unlautere Vertriebspraktiken aufzuspüren sowie die Pflicht, Hinweise und Erfahrungen der Verbrau- cher systematisch zu erfassen und diese an die Finanzaufsicht zu melden;
  10. die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Honorarberatern und Versicherungsmaklern sowie die einkommenssteuerliche Gleichbehandlung von provisionsbeinhaltenden und provisionsfreien Produkten zu prüfen;
  11. die Öffentlichkeit durch eine Aufklärungskampagne über die Neuregelun- gen zu informieren. Insbesondere die Wesensmerkmale der Honorarbera- tung in Abgrenzung zum Provisionsvertrieb darzustellen;
  12. weitere Vorschläge zur Stärkung der Honorarberatung zu entwickeln und umzusetzen und dem Deutschen Bundestag sodann und in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Honorarberatermarktes zu berichten.

Berlin, den 14. Dezember 2011

 

Central: Muster-Beispiel für provisionsgesteuerten Vertrieb

Der Kunde steht nicht im Mittelpunkt

Die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) hat aktuell 320 Vertreter des Krankenversicherers Central übernommen. Dieser gehört zur Generali – Gruppe. Die Generali hält zudem knapp 40 Prozent der Aktien des Strukturvertriebs DVAG.

Billigtarife forcierten seit vier Jahren das Wachstum der Central. Der spätere Wechsel dieser Neukunden in stärkere Tarife blieb jedoch aus. Viele Nichtzahler kamen hinzu. Das Kalkulationsgefüge war gesprengt. Der Einsteigertarif „Ecoline“ wurde ab Herbst 2011 nicht mehr verkauft. Die Ausschließlichkeit der Central sowie Makler sollen zu 70 % ausschließlich Billig-Tarife verkauft haben.

Die Bestandskunden der Central wurden nun natürlich so behandelt, wie es sich für „König Kunde“ gehört. Mit einer „Information zu Ihrer Betreuung“ seitens der DVAG wurden die Kunden zum 01. Januar 2012 vor vollendete Tatsachen gestellt.

Laut „Versicherungstip“ geht man nun wie folgt vor:

  • Bei Kündigung wird von der DVAG seitens des Kunden eine Versicherungsbescheinigung im Original verlangt.
  • Kündigungen nach dem 31.12.2011 will man nicht anerkennen.

Quelle: Versicherungstip / markt-intern verlag

 

20. OKTOBER 2011 / -EIN MEILENSTEIN FÜR DIE HONORARBERATUNG-

EUROPÄISCHE KOMMISSION – PRESSEMITTEILUNG

Neue Vorschriften für effizientere, widerstandsfähigere und transparentere Finanzmärkte in Europa

Brüssel, 20. Oktober 2011 – Die Finanzmärkte haben sich in den vergangenen Jahren radikal gewandelt: Neue Handelsplätze und neue Produkte sind entstanden; außerdem haben technologische Entwicklungen wie der Hochfrequenzhandel die Finanzlandschaft verändert. 2009 zogen die G-20-Staaten auf ihrem Gipfel in Pittsburgh die Lehren aus der Finanzkrise von 2008, indem sie die Notwendigkeit anerkannten, Transparenz und Überwachung der weniger regulierten Märkte – einschließlich der Derivatemärkte – zu verbessern und das Problem der übermäßigen Preisvolatilität an den Warenderivatemärkten anzugehen. Die Europäische Kommission hat reagiert und heute Vorschläge für eine Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) vorgelegt. Das vorgeschlagene Legislativpaket besteht aus einer Richtlinie und einer Verordnung, deren Ziel es ist, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken. Der neue Rechtsahmen wird zudem die Aufsichtsbefugnisse der Regulierungsbehörden ausweiten und klare Verfahrensregeln für alle Handelstätigkeiten vorgeben. Auch in den Vereinigten Staaten und anderen wichtigen Finanzzentren der Welt sind Diskussionen über entsprechende Maßnahmen im Gange.

Hierzu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige EU-Kommissar Michel Barnier: „Finanzmärkte sind da, um der Realwirtschaft zu dienen, und nicht umgekehrt. Die Märkte haben sich im Laufe der Jahre verändert, und unsere Rechtsvorschriften müssen mit der Entwicklung Schritt halten. Die Krise hat uns unerbittlich vor Augen geführt, wie komplex und undurchsichtig bestimmte Aktivitäten und Produkte geworden sind. Das muss sich ändern. Die heute vorgelegten Vorschläge werden dazu beitragen, bessere, sicherere und offenere Finanzmärkte zu schaffen.“

Hintergrund
Die im November 2007 in Kraft getretene ursprüngliche Fassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (wie Vermittlung, Beratung, Handel, Portfolioverwaltung, Übernahme von Emissionen usw.) durch Banken und Wertpapierfirmen sowie den Betrieb traditioneller Börsen und alternativer Handelsplätze (sogenannter „multilateraler Handelssysteme“). Wenngleich die MiFID für Wettbewerb bei diesen Dienstleistungen gesorgt und den Anlegern ein breiteres Spektrum an Auswahlmöglichkeiten und niedrigere Preise beschert hat, wurden in der Finanzkrise doch verschiedene Defizite offenkundig.

Kernpunkte des Vorschlags
Robustere und effizientere Marktstrukturen: Die multilateralen Handelssysteme und geregelten Märkte werden bereits in der geltenden Fassung der MiFID abgedeckt. Die überarbeitete Fassung bezieht nun aber eine neue Form von Handelsplätzen in den Rechtsrahmen ein: die „organisierten Handelssysteme“ (OTF). Dabei handelt es sich um organisierte Plattformen, die derzeit keiner Regulierung unterliegen, jedoch eine immer wichtigere Rolle spielen. So werden beispielsweise standardisierte Derivatkontrakte zunehmend auf diesen Plattformen gehandelt. Die vorgeschlagenen neuen Rechtsvorschriften werden die Lücke schließen. Die überarbeitete MiFID wird auch künftig unterschiedliche Geschäftsmodelle zulassen, gleichzeitig aber gewährleisten, dass für alle Handelsplätze dieselben Transparenzvorschriften gelten und dass Interessenkonflikten entgegengewirkt wird.

Um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen besseren Zugang zu den Kapitalmärkten zu verschaffen, sehen die Vorschläge ferner die Einführung spezieller KMU-Märkte vor. Plattformen, die sich zum Ziel setzen, den spezifischen Bedürfnissen von KMU gerecht zu werden, werden ein entsprechendes „Qualitätslabel“ beantragen können.

Berücksichtigung technologischer Innovationen: In der überarbeiteten MiFID sind darüber hinaus neue Schutzvorkehrungen für den algorithmischen Handel und den Hochfrequenzhandel vorgesehen. Letztere haben zu einer gewaltigen Beschleunigung des Handels geführt und bergen potenzielle systemische Risiken. Die Schutzvorkehrungen beinhalten die Verpflichtung, den gesamten algorithmischen Handel einer angemessenen Regulierung zu unterwerfen, ausreichend Liquidität bereitzustellen und Vorschriften einzuführen, die verhindern, dass die An- und Verkäufe der betreffenden Händler die Volatilität zusätzlich erhöhen. Schließlich werden die vorgeschlagenen Gesetzgebungsakte für bessere Wettbewerbsbedingungen bei wichtigen Nachhandelsdienstleistungen wie beispielsweise dem Clearing sorgen, wo anderenfalls der Wettbewerb zwischen verschiedenen Handelsplätzen beeinträchtigt zu werden droht.

Erhöhung der Transparenz: Durch Einführung der Kategorie der OTF soll die Transparenz der Handelstätigkeiten auf den Aktienmärkten erhöht werden, auch was die sogenannten „Dark Pools“ (Handelsvolumen oder Liquidität, die nicht auf öffentlichen Plattformen bereitgestellt werden) anbelangt. Ausnahmen wären nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Außerdem ist ein neues Transparenzregime für Märkte, an denen andere Finanzinstrumenten als Aktien gehandelt werden, vorgesehen(dies sind Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate). Aufgrund der neuen Anforderung, sämtliche Marktdaten an einem einzigen Handelsplatz verfügbar zu machen, wird es zudem den Anlegern erleichtert, sich einen Überblick über alle Handelsaktivitäten in der EU zu verschaffen und eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu treffen.

Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und strengere Regelungen für Warenderivatemärkte: Die Kommissionsvorschläge sehen eine Stärkung der Rolle und der Befugnisse der Regulierungsbehörden vor. In Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) werden die Aufsichtsbehörden unter genau festgelegten Bedingungen über die Möglichkeit verfügen, bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Praktiken zu verbieten, wenn eine Gefahr für den Anlegerschutz, die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte besteht. Des Weiteren ist eine strengere Überwachung der Warenderivatemärkte geplant. Eingeführt werden soll eine Verpflichtung zur Meldung von Positionen, aufgeschlüsselt nach Händlerkategorien. Dadurch wird es für Regulierer und Marktteilnehmer leichter, die Rolle, die Spekulationen an diesen Märkten spielen, richtig einzuschätzen. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Finanzregulierungsbehörden die Befugnis zu übertragen, sämtliche Handelstätigkeiten im Bereich Warenderivate zu überwachen und jederzeit zu intervenieren, auch mit Blick auf die Ausgestaltung von Obergrenzen für Positionen, wenn Marktstörungen zu befürchten sind. Die Frage der Warenderivate wird auch auf der Tagesordnung des G-20-Gipfels stehen, der am 3. und 4. November in Cannes stattfindet.

Verbesserung des Anlegerschutzes: Aufbauend auf den bereits bestehenden umfassenden Vorschriften, sieht die überarbeitete MiFID strengere Anforderungen an Portfolioverwaltung, Anlageberatung und das Anbieten komplexer Finanzprodukte, wie strukturierter Produkte, vor. Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte wird es unabhängigen Beratern und Portfoliomanagern untersagt sein, Zahlungen an Dritte zu leisten oder Zahlungen Dritter oder sonstige finanzielle Vorteile anzunehmen. Schließlich sollen für alle Wertpapierfirmen geltende Regeln zur Corporate Governance und Verantwortung des Managements eingeführt werden.

Nächste Schritte: Die Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beratung und Verabschiedung unterbreitet. Nach Verabschiedung der Verordnung, der Richtlinie und der erforderlichen technischen Durchführungsbestimmungen wird das gesamte Legislativpaket zum selben Zeitpunkt zur Anwendung gelangen.

Weitere Informationen:
http://ec.europa.eu/internal_market/securities/isd/index_de.htm

 

Bundesregierung – Aktuell / 13. Juli 2011

Die zehn Eckpunkte des BMELV
für eine gesetzliche Regelung der Honorarberatung.

1. Anwendungsbereich

Die Honorarberatung soll den Verbrauchern als Alternative zum Provisionsmodell zur Verfügung stehen und für alle drei Produktgruppen von Finanzdienstleistungen gesetzlich verankert werden:

  • Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater.
  • Für Geldanlagen soll ein Berufsbild des Anlageberaters geschaffen werden. Dieser umgangssprachlich in einem weiteren Sinn verwendete Begriff ist gesetzlich auf die Honorarberatung über Geldanlagen zu beschränken. Eine weitere Ausdifferenzierung nach Produkten (z.B. Wertpapiere, Investmentfonds, Produkte des Grauen Kapitalmarkts) ist nicht vorgesehen.
  • Für Darlehen soll neben den bereits geregelten Darlehensvermittler der Darlehensberater gestellt werden. Bei der Darlehensvermittlung besteht ebenfalls das Bedürfnis der Verbraucher nach einer unabhängigen Beratung.

Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können. Wer eine umfassende Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll Finanzberater genannt werden.

2. Qualifikation

Der Versicherungs-, Anlage- und Darlehensberater muss hinsichtlich derjenigen Produktgruppen qualifiziert sein, über die er berät. Der Finanzberater muss hinsichtlich aller drei Produktgruppen qualifiziert sein.

Hinsichtlich des Qualifikationsniveaus bilden die allgemeinen Anforderungen an die Sachkunde, die auch auf Vermittler anwendbar sind, den Ausgangspunkt. Perspektivisch soll dieses Niveau für Honorarberater angehoben werden und auch Anforderungen an die berufliche Fortbildung umfassen.

3. Beratung

Der Honorarberater muss einen ausreichenden Marktüberblick haben, das heißt, dass die Beratung auf der Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Produkten und Anbietern erfolgen muss. Wer als Finanzberater tätig wird, muss bei der Beratung außerdem das Zusammenwirken aller drei Produktgruppen berücksichtigen. Der Verbraucher kann, wenn er die Dienste des Honorarberaters in Anspruch nimmt, auf die Beratung und deren Dokumentation nicht verzichten. Für den Darlehensberater ist eine entsprechende Dokumentationspflicht noch zu schaffen.

4. Vermittlung

Der Honorarberater soll nicht nur abstrakt beraten dürfen, sondern auch den Erwerb eines konkreten Finanzprodukts vermitteln können. Dem Kunden ist nicht gedient, wenn er sich nach der Beratung selbst um den Erwerb des Finanzprodukts kümmern muss. Es kann sonst passieren, dass er nicht nur das Honorar des Honorarberaters, sondern über den Produktpreis auch die Provision des Vermittlers zahlt. Für die Vermittlung darf der Honorarberater aber weder vom Produktanbieter noch von einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil für sich behalten.

5. Vergütung

Der Honorarberater wird ausschließlich vom Kunden vergütet. Er muss den Kunden vor Abschluss des Beratungsvertrags über die Höhe der von ihm verlangten Vergütung unterrichten. Für andere beratende Berufe - wie beispielweise Rechtsanwälte und Architekten - bestehen detaillierte gesetzliche Vergütungsregelungen. Das BMELV hält ähnliche Regelungen für Honorarberater perspektivisch für wünschenswert, für die gesetzliche Regelung des Berufsbildes aber nicht für zwingend.

6. Unabhängigkeit

Der Honorarberater muss in seinen Entscheidungen von den Produktanbietern unabhängig sein. In keinem Fall darf er Provisionen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile von Produktanbietern für sich behalten.

Grundsätzlich dürfen zwischen dem Honorarberater und Produktanbietern keine wirtschaftlichen Verflechtungen bestehen. Banken und andere Finanzdienstleistungsunternehmen, die neben dem Vertrieb auf Provisionsbasis auch Honorarberatung anbieten wollen, müssen für die Honorarberatung einen strikt getrennten Geschäftsbereich oder ein Tochterunternehmen gründen, damit die Unabhängigkeit gewährleistet ist. Zusätzlich muss die Bank angemessene Grundsätze aufstellen, organisatorische Vorkehrungen treffen und wirksame Verfahren vorhalten, um sicherzustellen, dass ihre Empfehlungen im Rahmen der Honorarberatung nicht zugunsten von haus- und konzerneigenen Produkten beeinflusst werden.

7. Provisionen

Zahlreiche Versicherungs- und Anlageprodukte sind ohne eingerechnete Provisionen oder Rückvergütungen auf dem Markt nicht erhältlich. Dies kann zu dem Problem führen, dass der Kunde neben dem Honorar für die Beratung über den Produktpreis zwangsläufig auch die Provision für die Vermittlung zahlt. Dieses Problem kann dadurch gelöst werden, dass entweder die Anbieter zur Bereitstellung ihrer Produkte zu Netto-Tarifen verpflichtet werden oder die Honorarberater zur Durchleitung der Provision an den Kunden berechtigt und verpflichtet werden.

Gegenüber der Verpflichtung zu Netto-Tarifen ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Durchleitung der Provision besser mit der marktwirtschaftlichen Ordnung vereinbar und daher zu bevorzugen.

Eine Durchleitung der Provision an den Kunden ist im Versicherungsbereich aber nur möglich, wenn für Versicherungsberater (nicht zwangsläufig auch für Versicherungsvermittler ) das Provisionsannahmeverbot in Paragraph (§) 34e Absatz 3 der Gewerbeordnung und das auf Paragraph (§) 81 Absatz 2 Satz 4 des Versicherungs-Aufsichts-Gesetzes (VAG) gestützte Provisionsabgabeverbot aufgehoben werden. Dafür sprechen auch marktwirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe.

Wegen der zum Beispiel im Versicherungsbereich bestehenden Stornohaftung sind die technischen Details, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die Provisionen an den Kunden weiterzugeben sind, noch festzulegen. Hierbei ist eine ratierliche Weitergabe an den Kunden, verbunden mit einer Treuhandlösung für die noch ausstehenden Beträge denkbar.

8. Übergangsregelung

Vermittlern, die derzeit noch auf Provisionsbasis arbeiten, sollte der Übergang zur Honorarberatung erleichtert werden. Nur so kann erreicht werden, dass auf dem Markt eine hinreichend große Zahl von Honorarberatern tätig werden. In einer Übergangsregelung sollte festgelegt werden, dass für einen begrenzten Zeitraum bestehende Vertragsverhältnisse auf Provisionsbasis fortgeführt werden können, neue Vertragsverhältnisse aber nur noch auf Honorarbasis begründet werden können.

9. Aufsicht

Derzeit fallen Unternehmen, die nur über Versicherungen, Darlehen, Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten, unter die Aufsicht der Gewerbebehörden. Unternehmen, die über Wertpapiere beraten, fallen immer unter die Aufsicht der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de); das Unternehmen darf in diesem Rahmen auch über Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten. Banken und andere Finanzdienstleistungsinstitute, die über Darlehen, Investmentfonds und Produkte des Grauen Kapitalmarkts beraten, fallen ebenfalls unter die Aufsicht der BaFin.

„Angesichts der aktuellen Diskussion über die Beaufsichtigung der freien Finanzvermittler stellt sich die Frage, ob diese Aufteilung der Aufsicht als gegeben hingenommen oder erneut in Frage gestellt werden soll", sagt die Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (Foto). Der Ausgang des laufenden parlamentarischen Verfahrens zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird diese Frage präjudizieren. Versicherungsberater und Darlehensberater blieben bei der geltenden Struktur unter der Aufsicht der Gewerbebehörden, Anlageberater unter der Aufsicht der BaFin.

Entsprechend dem Grundsatz, dass bei Tätigkeit in verschiedenen Geschäftsbereichen die Aufsicht durch die „höhere" Behörde wahrgenommen wird, sollte der neu zu schaffende Finanzberater jedenfalls unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden.

10. Regelungsstandort

Die auf Honorarberater anwendbaren Regelungen sind je nach Produktgruppe auf verschiedene Fachgesetze verteilt. Sie betreffen meist sowohl Berater als auch Vermittler. Der Versicherungsberater ist bereits in der Gewerbeordnung geregelt. Der Anlageberater, der auch über Wertpapiere berät, könnte im Kreditwesengesetz geregelt werden. Darlehensvermittler sind derzeit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Innerhalb der Bundesregierung wird geklärt, inwiefern Bereitschaft besteht, die genannten Fachgesetze zu ändern. Als Alternative kommt ein eigenes Gesetz zur Honorarberatung in Betracht, wobei gegebenenfalls der bereits geregelte Versicherungsberater auszuklammern ist.

Die wirtschaftlichen Erfolgs-Chancen der Honorarberatung hängen allerdings noch von weiteren Faktoren ab:

  • Steuerliche Behandlung: Für Versicherungsverträge im Bereich der Vorsorge (beispielsweise Lebensversicherungen) können die Beiträge und damit auch die in den Beiträgen eingerechneten Provisionen für die Vermittlung vom Verbraucher im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als sogenannte Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Ein gesondert abgerechnetes Honorar für die Beratung über dieselben Produkte kann bisher hingegen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Eine steuerliche Gleichbehandlung der Honorarberatung ist anzustreben.
  • Bürokratieaufwand: Der durch gesetzliche Vorgaben bedingte organisatorische und finanzielle Aufwand für die Zulassung und Tätigkeit als Finanzdienstleistungsinstitut ist relativ hoch. Damit auch mittelständische Unternehmen als Finanzberater und Anlageberater tätig sein können, sollte dieser Aufwand auf das unverzichtbare Maß begrenzt sein.
  • Akzeptanz bei den Verbrauchern: Um die Akzeptanz der Honorarberatung bei den Verbrauchern zu steigern, sollte die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die Öffentlichkeit über die Wesensmerkmale und Vorteile der Honorarberatung aufklären.

www.bmelv.de

 

Bundesrat fordert schnelle Etablierung der Honorarberatung

Der Bundesrat fordert eine schnelle Etablierung der Honorarberatung in Deutschland. Er forderte die Bundesregierung auf dafür die rechtliche Grundlage zu stellen. Dies wird aus einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts deutlich, die vor wenigen Tagen veröffentlicht wurde. Der Berufsverband deutscher Honorarberater (BVDH) unterstützt die Stellungnahme der Länderkammer nachdrücklich. Nach Auffassung des Bundesrats solle die Bundesregierung insbesondere folgende Punkte beachten:

  • Die gesetzliche Definition des Berufsbildes Honorarberater,
  • Bezeichnungsschutz für den Begriff „Berater“
  • Pflicht zur umfassenden Information und Aufklärung über den Status und die Vergütung
  • Abgrenzung der Finanzberatung von der Finanzvermittlung
  • Verbot von Mischformen zwischen Honorar- und Provisionsberatung
  • Möglichkeit der Honorarberatung ohne Provision auch im Wertpapiergeschäft

Nach Ansicht des Bundesrats seien die Provisionen die Ursache dafür, dass Finanzberatung primär am Einkommensinteresse der Berater oder den Gewinnzielen der Banken orientiert seien. Solange keine vollständige Transparenz über die Finanzierung der Finanzberatung vorhanden sei, könnten Verbraucher nicht erkennen, welche Anreize und Fehlanreize von Provisionen ausgehen. Und selbst wenn die Höhe der Provisionen offengelegt werde, sei noch nicht gewährleistet, dass sich die Empfehlungen der Anlagevermittler tatsächlich an den Zielen der Kunden orientieren. Die Honorarberatung soll deshalb gestärkt werden. (cs)

Quelle: FONDS professionell / 03. Juni 2011

 

Schweiz: Vermittler-Courtage wird aufgedeckt

Alle Versicherungsvermittler in der Schweiz werden ihre Courtage künftig gegenüber dem Kunden ungefragt aufdecken müssen. Dies sieht eine Reform des schweizerischen Versicherungsrechts vor. "Es ist sicher, dass diese Regelung kommen wird", sagte Jürg Huber, bis Ende 2010 Leiter der Vermittleraufsicht FINMA in der Schweiz auf der 21. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten (BdV) in Hamburg.

Rechtsbrechende Vermittler sollen bestraft werden
Gegenüber dem deutschen Recht sind in der Schweiz die Sanktionen bei Gesetzesverstößen durch Vermittler deutlich strenger geregelt. So kann eine hohe Geldstrafe verhängt werden und die Bewilligung der Tätigkeit entzogen werden. Während bei Verstößen gegen die Statusanzeige bisher die Vermittler immer zur Korrektur aufgefordert wurden, hat die FINMA bei fehlender finanzieller Sicherheit in zwei Dutzend Verfahren, den Betroffenen die Bewilligung zur Berufsausübung entzogen. Hier sieht Huber eine echte Rechtsschutzlücke in Deutschland.

Quelle: Auszug / Versicherungsmagazin / 18.04.2011

 

Kommalpha-Studie: ETFs bald 20 Prozent Marktanteil

Im Segment Aktienfonds konnten die dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) angeschlossenen Anbieter seit Jahresbeginn 2011 in ihren passiven Produkten mit rund 0,5 Milliarden Euro gleich hohe Nettozuflüsse verbuchen, wie die Anbieter aktiv gemanagter Fonds.

Der Anteil der ETF-Anbieter am Volumen des Gesamtmarktes wuchs generell in den vergangenen Monaten und Jahrenan. Auch während der Finanzkrise konnten ETFs Marktanteilsgewinne realisieren. Die ETF-Anbieter im BVI haben ihren Marktanteil im Segment Aktienfonds in den vergangenen drei Jahren verdoppelt. In Kürze dürfte dieser bereits 20 Prozent betragen.

04. April 2011 / Auszug: www.kommalpha.com

 

Kickbacks
BGH macht sehr klare Ansage!

Die VIP-Medienfonds Prozesse stehen vor einem für die geschädigten Anleger positivem Abschluss. Der BGH sieht die Kreditwirtschaft auch in diesem Zusammenhang ohne wenn und aber als verpflichtet an, auf Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn als „Belohnung“ für den herbeigeführten Anlageentschluss umsatzabhängige Provisionen fließen.

Mit Beschluss vom 09.03.2011 stellte der für die Bankrechtsprechung zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die einstimmige Zurückweisung einer Revision der Commerzbank AG in Sachen VIP-Medienfonds u. a. wegen Aussichtslosigkeit in Aussicht und nutzte die Gelegenheit, wichtige Klarstellungen seiner Rückvergütungsrechtsprechung vorzunehmen.

Der BGH unterstreicht, dass eine Bank in Konstellationen, wie der Beteiligung an Fondsanlagen, regelmäßig als Anlageberaterin auftritt. Er nimmt die Gelegenheit wahr, von einigen Instanzgerichten und Teilen der Literatur als missverständlich angesehene frühere Ausführungen zum Thema Rückvergütungen klarzustellen. Der XI. Zivilsenat erweitert die Definition dieses Begriffs ausdrücklich auf umsatzabhängige Provisionen jeder Art, die aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden.

Erneut hebt der BGH zur Begründung des Pflichtvorwurfs gegen die Kreditwirtschaft darauf ab, dass die nicht ausreichende Aufklärung über umsatzabhängige Zuwendungen zu Fehlvorstellungen des Anlegers über das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage führt.

Der Bundesgerichtshof macht u. a. deutlich, dass eine formale Betrachtung seiner bisherigen Rechtsprechung nicht seine Billigung finden wird und erinnert an die eigentliche Grundlage der Kick Back Rechtsprechung. Er sieht die Kreditwirtschaft ohne wenn und aber als verpflichtet an, auf Interessenkonflikte hinzuweisen, wenn als „Belohnung“ für den herbeigeführten Anlageentschluss umsatzabhängige Provisionen fließen.

Entnommen und ergänzt: Pressemitteilung vom 17.03.2011/ Düsseldorf
www.jensgrafrechtsanwaelte.de

 

Verbraucherschützer mahnen Fondsgesellschaften wegen Gebühren ab

Verbraucherschützer gehen jetzt erstmals gegen die Gebührenpraxis der Fondsgesellschaften vor. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Gesellschaften Allianz Global Investors (AGI) , LBBW Asset Management und Union Investment ab. "Wir betreten juristisches Neuland", sagt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW "Handelsblatt Online" am Mittwoch. Bisher gab es keinen Vorstoß von Verbraucherorganisationen in diesem Bereich. Die Verbraucherschützer bemängeln etwa Kosten für Herstellung und Versand der Halbjahres- und Jahresberichte oder anderer Prospekte, die der Kunde zahlen müsse. Bei AGI mahnten die Verbraucherschützer eine Vertriebsgebühr ab, die Bestandskunden für die Akquise von Neukunden zahlen sollten. Bei Union Investment bemängelt die Organisation eine Umlage von Kosten für Beratung und Analyse durch externe Unternehmen auf die Kunden. Basis für die Aktion ist eine Untersuchung der Prospekte der 50 volumenstärksten Fonds für deutsche Privatkunden, die dem Handelsblatt exklusiv vorliegt. Knapp 60 verschiedene Gebührenarten entdeckten die Verbraucherschützer. Im ersten Jahr sind wegen des Ausgabeaufschlags selbst zweistellige Kostenquoten möglich. In den Folgejahren sind Gebühren von mehr als zwei Prozent mittlerweile üblich. Die hohen laufenden Kosten machen anspruchsvolle Renditeziele oft zunichte. Hart kritisieren die Verbraucherschützer die neuerdings häufig verlangte Performance-Fee. "Viele Gesellschaften haben die Gebühr vor zwei Jahren eingeführt, pünktlich zu dem Zeitpunkt, an dem die Kurse im Keller waren", erklärt Müller. Mangelnde Transparenz sei das Hauptproblem für den Kunden. Verständliche Gebühren-Bezeichnungen fehlen ebenso wie eine einheitliche Terminologie. Die Folge: Die meisten Anleger können die Höhe der Gebühren beim Kauf nicht einmal annähernd kalkulieren.

Financial Times, 16. Februar 2011

Einmaliger Vorgang!

Bundesbank warnt Anleger vor Banken
Handelsblatt 18.01.2011: „Die Bundesbank warnt Privatanleger vor dem Kauf von teuren Produkten, mit denen die Banken das meiste Geld verdienen. Sie rät Anlegern zudem davon ab, ihre Wertpapiere oder Fondsanteile durch häufiges Kaufen und Verkaufen unnötig umzuschichten. Es gebe für den einzelnen Anleger wenig Grund zu der Annahme, er könne besser als andere die künftigen Gewinner oder Verlierer identifizieren, warnt die Notenbank in ihrem jüngsten Monatsbericht.
Kauf- und Verkaufsprovisionen sind wichtige Einnahmequellen für die Finanzbranche. Ihre Analysten bedienen mit Kauf- und Verkaufsempfehlungen die von der Bundesbank aufs Korn genommene Illusion der Anleger, man könne durch geschickte Aktienauswahl den Anlageerfolg steigern. Die Bundesbank warnt außerdem vor dem Fehler vieler Investoren, bei der Auswahl von Anlageprodukten „die entscheidende Rolle der Kostenstrukturen“ zu vernachlässigen. Sie weist auf die teilweise hohen Kosten von Investmentfonds und die Risiken von Zertifikaten hin und empfiehlt die kostengünstige Anlage in börsengehandelte Anlageprodukte, die passiv einen Vergleichsindex abbilden, so genannte Exchange Traded Funds (ETFs).“

Berufsverband deutscher Honorarberater
NEU
Berufsverband deutscher
Honorarberater gegründet

Alle Informationen dazu auf
www.deutsche-honorarberater.de
Aktuell auf
Honorarberater-TV
Dr. Schick
Hier finden Sie die bemerkenswerte Rede von Dr. Gerhard Schick, finanzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen

03. November, Frankfurt, Messe & Kongress Honorarberatung 2010.

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